Sonntag, 11. März 2018

Professor fordert: München darf nicht weiter wachsen

Artikel im Bayernteil Münchner Merkur und der TZ:

Professor fordert: München darf nicht weiter wachsen

Darin wird auch Bezug auf Dachau und seine Umlandgemeinden genommen:

Maßvolles Wachstum ist der Wunsch
Das sei etwas, was die Bürger definitiv nicht wünschten, wie zum Beispiel das Dachauer Landkreisgutachten „DAHoam zwischen Land und Metropole“ zeige. Dort sei die Rede von maßvollem Bevölkerungswachstum, interkommunal abgestimmter Siedlungsentwicklung, gemeinsamen Gewerbegebieten und vor allem dem Schutz von Natur- und Flusslandschaften – alles Forderungen, die bei Bürgermeistern eher unwillig registriert, geschweige denn umgesetzt würden. Im Zweifel zähle doch eher „das Schielen nach Gewerbesteuereinnahmen“.

Sparkasse Dachau völlig losgelöst - Ausschüttung Fehlanzeige

Träger der Sparkasse Dachau sind der Landkreis Dachau, die Stadt Dachau, die Gemeinde Indersdorf und Altomünster.

2015 schütteten folgende bayerische Sparkassen Teile ihres Jahresüberschusses an ihre Träger aus:

- Sparkasse Ingolstadt (500 TSD Euro),
- Stadtsparkasse Augsburg (5,6 Mio. Euro),
- Sparkasse Nürnberg (5,2 Mio. Euro),
- Sparkasse Regensburg (1,9 Mio. Euro),
- Stadtsparkasse München (4 Mio. Euro).


Sparkasse Dachau 0,00 €, das gilt übrigens auch für all die Jahre davor.

Dazu Dr. Martin Runge (MdL, Grüne):

Sparkassen sind öffentliche Unternehmen, sie haben einen öffentlichen Auftrag und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Träger der Sparkassen sind Städte und Gemeinden und/oder Landkreise, die meisten der Sparkassen in Bayern sind Zweckverbandssparkassen. Wenn es ihre wirtschaftliche Leistungskraft und ihre Risikotragfähigkeit erlaubt, können und dürften Sparkassen Teile ihrer Überschüsse an ihre Träger, zu verwenden von diesen für gemeinnützige Zwecke, ausschütten. Grenzen für die möglichen Ausschüttungsbeträge setzen die aufsichtsrechtlich verordneten Eigenmittelanforderungen und die einschlägigen Vorgaben in der Sparkassenordnung (SpkO). So legt § 21 SpkO Begrenzungen für den Teil des Jahresüberschusses, der ausgeschüttete werden darf, fest und garantiert somit, dass die Sparkassen risikotragfähiges handelsrechtliches Eigenkapital bilden können.[2] Für 2015 betrug die Quote der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenmittel, die sich errechnet aus dem Verhältnis von Gesamtkapital zu den risikogewichteten Aktiva (=Gesamtkapitalquote), beispielsweise 8 Prozent[3]; in 2020 dürfte sie aufgrund aufsichtsrechtlich geforderter Zuschläge für die nächsten Jahre („Kapitalerhaltungspuffer“) und eines Zuschlags für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch bei etwas mehr als 10 Prozent liegen. Nach den Abschlüssen für 2015 betrugen die Gesamtkapitalquoten für die Sparkasse Fürstenfeldbruck 16,29 Prozent, für die Sparkasse Dachau 17,97 Prozent und für die Sparkasse Landsberg-Dießen 21,22 Prozent. Alle drei Sparkassen hätten also locker im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben, und bei Einhaltung der regulatorischen Anforderungen Jahr für Jahr Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihre Träger ausschütten dürfen.[4]

Selbstverständlich gibt es Handlungsspielräume bezüglich der Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Teile der Jahresüberschüsse an die Träger von Sparkassen ausgeschüttet werden. Der Verwaltungsrat verfügt über weite Ermessensspielräume, was die Beschlussfassung zur Gewinnverwendung anbelangt. Gleiches gilt für den Vorstand bezogen auf die Bildung handelsrechtlicher Vorsorgereserven.[5] Unserer Auffassung nach darf aber hier keine grenzenlose Beliebigkeit herrschen. So sollte beispielsweise die Formulierung in § 340g Abs. 1 HGB, „soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist“, dahingehend verstanden werden, dass Voraussetzung sein sollte für die Bildung offener Vorsorgerücklagen, über die vom Vorstand der Sparkasse entschieden wird und die zur Schmälerung des ausgewiesenen Jahresüberschusses führen, dass es sich um Vorsorge für allgemeine Bankrisiken handeln muss, eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zu erfolgen hat und die Notwendigkeit zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken nachgewiesen wird. Erinnert sei hier an § 1, Satz 2 der Sparkassenordnung, in dem vorgegeben ist, dass Sparkassen „die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich zu unterstützen“ haben. Deshalb werden wir auch im Falle einer Fusionierung der Sparkassen, so diese denn kommt, die Ausschüttungsfrage weiterhin thematisieren.


I[1] § 21 SpkO legt Begrenzungen für den Teil des Jahresüberschusses, der ausgeschüttete werden darf, fest und garantiert somit, dass die Sparkassen risikotragfähiges handelsrechtliches Eigenkapital bilden können.

[2] Nach den Vorgaben in § 21 SpkO kann der Vorstand bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorab den Rücklagen zuführen. Vom verbleibenden Jahresüberschuss dürfen dann ab einer bestimmten Rücklagenhöhe in vier verschiedenen Stufen, je nach Höhe der Rücklagen in Bezug zu den Risikoaktiva, zwischen einem Zehntel und drei Vierteln der Überschüsse an die Träger abgeführt werden.

[3] Innerhalb der zu erfüllenden Gesamtkapitalquote ist dann noch einmal ein Mindestwert bezüglich der harten Kernkapitalquote (als Prozentsatz des Quotienten aus hartem Kernkapital zum Gesamtforderungsbetrag) von 4,5% und für die Kernkapitalquote (Kernkapital als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) von 6% insgesamt zu erreichen.

[4] Die These, Abführungen an die Träger wären erlaubt und möglich, ohne die wirtschaftliche Leistungskraft und die Risikotragfähigkeit der Sparkasse FFB zu beeinträchtigen, findet in dem Gutachten „Eilenberger“ ihre ausdrückliche Bestätigung. Vom Jahresüberschuss 2015 hätten 5.636.662 Euro an die Träger abgeführt werden können, was nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag jeweils 2.372.330 Euro für den Landkreis und die Stadt Fürstenfeldbruck ausgemacht hätte.

[5] Über das Einstellen von Teilen des Überschusses in den Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ wird bekanntlich die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsrates über die Gewinnverwendung partiell beschnitten.

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