Sonntag, 3. August 2008

Abtretung der Sportflächen für den TSV rechtlich nicht zulässig

Nachfolgend ein paar klärende Absätze, warum die Baulandüberlassung für den TSV rechtlich nicht zulässig sein kann.

Die Stadt Dachau will, daß die Grundstücksbesitzer am äußeren Augustenfeld Ackerflächen für ein Sportgelände abtreten, im Gegenzug sollen sie großzügig Baurecht an der Schleißheimer Straße erhalten.

Nachfolgekosten können aber nur Kosten sein, die durch das Gebiet ausgelöst werden, dieses Geld muss auch im Gebiet wieder investiert werden. Ein Sportgelände wird nicht ausschließlich dem neuem Baugebiet an der Theodor-Heuss-Str. dienen.

Der Stadt Dachau bleibt als nur eines, wenn sie den TSV unterstützen will: sie muss das Gelände kaufen, dann braucht man aber auch keine neuen Baugebiete ausweisen.


Folgende Passagen sind den Seiten VOB-plus entnommen


Unentgeltliche Grundstücksüberlassung:

Auch haben in den letzten Jahren einzelne Gemeinden die Ausweisung von Bauland mittels Bebauungsplan davon abhängig gemacht, dass eine Teilfläche des künftigen Baulandes an die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Diese Forderungen der Städte und Gemeinden wurden zwischenzeitlich von der Rechtssprechung als eindeutig rechtswidrig erkannt, da entgegen § 11 Abs. 2 S.1 BauGB eine unangemessene Leistung für die Baulandausweisung versprochen wird. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet Verträge zwischen der Gemeinde und den von der Bauleitplanung Begünstigten als solche im Verhältnis Über- und Unterordnung iSv. § 54 S. 2 VwVfG ein. Laut § 56 VwVfG unterliegen diese Verträge dem Koppelungsverbot, d.h. die Leistung des Privaten und die Gegenleistung der Gemeinde durch Baulandausweisung muss im sachlichen Zusammenhang stehen und angemessen sein. Ein Verstoß gegen diese Voraussetzungen führt zur Nichtigkeit des Vertrages ( § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).

Strafrechtliche Relevanz?

In der Literatur (Grziwotz, BauR 2000, 1437 u.a.) wird gegenwärtig diskutiert, inwieweit unzulässige Forderungen der Städte und Gemeinden, u .a. auch die unentgeltliche Überlassung von künftigen Baulandflächen, strafrechtlichen Tatbestände erfüllen können. Diese Diskussion hat insb. durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (BR-Drucks. 482/97) neuen Nährstoff gefunden. Im Raum steht der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB). Eine Vermögensbeschädigung eines anderen durch Nötigung kann schon angenommen werden, wenn die Bauleitplanung von einem unrechtmäßigen Vertrag abhängig gemacht wird, der den Betroffenen zu einer Leistung an die Gemeinde verpflichtet. Ferner kann der Abschluss eines gegen das Koppelungsverbot verstoßenden Vertrages eine unzulässige Diensthandlung iSv. § 332 Abs. 1 StGB sein. Letztlich steht der Tatbestand der Vorteilsannahme iSv. § 331 StGB im Raum, falls der Hoheitsträger oder ein Dritter, z. B. die Gemeinde eine unrechtmäßige Zuwendung erfährt.


Bodenwertabschöpfung

Gemäß § 1 V BauGB sollen Bauleitpläne eine dem Wohl der Allgemeinheit sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten.
Ferner bestimmt § 11 BauGB, dass städtebauliche Verträge u.a. mit folgenden Inhalten zulässig sind:
- Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch den Grundstückseigentümer/ Investor,
- Gewährung der Wohnungsversorgung für die ortsansässige Bevölkerung.

Nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Wertabschöpfung, das heißt eine finanzielle Teilhabe der Gemeinde am Mehrwert eines Grundstücks, welches dieses durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes erfährt, nicht zulässig.

Insofern ist eine Zahlung des Investors an die Gemeinde als Ausgleich für die Verleihung des Baurechts rechtlich unzulässig. Vom Gesetz getragen ist in erster Linie die Übertragung von Nachfolgelasten, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Bebauung stehen (Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs, Bau von Kindergärten und Schulen u. a.).

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